Wer ein Streaming-Abo abschließt, kann den Vertrag künftig auch dann binnen zwei Wochen widerrufen, wenn der Dienst auf das eigene Nutzerverhalten zugeschnitten ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Mittwoch (Az. C-234/25), dass Anbieter das gesetzliche Widerrufsrecht für solche Angebote nicht generell ausschließen dürfen.

Ausgangspunkt war die Klage eines österreichischen Verbrauchervereins gegen den Anbieter Sky. Das Unternehmen stuft sein Programm als "digitalen Inhalt" ein. Für diese Kategorie erlaubt das EU-Recht, das 14-tägige Widerrufsrecht auszuschließen, sobald Kundinnen und Kunden ausdrücklich der sofortigen Nutzung zustimmen. Nach dem österreichischen Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) wäre das zulässig. Das befasste Gericht in Österreich war jedoch unsicher, ob ein Streamingdienst wirklich unter diesen Begriff fällt, und legte die Frage den Luxemburger Richterinnen und Richtern vor.

Persönliche Empfehlungen machen den Unterschied

Der EuGH zog eine klare Trennlinie. Wer lediglich feststehende Inhalte bereitstellt, biete "digitale Inhalte" an – hier wisse der Verbraucher schon vor Vertragsschluss genau, was er bekommt. Passt ein Dienst sein Angebot dagegen an die Vorlieben der Nutzer an, etwa durch personalisierte Empfehlungen, handele es sich um eine "digitale Dienstleistung". In diesem Fall bleibe das Widerrufsrecht bestehen.

Entscheidend sei, dass Abonnenten mit einer Fülle individualisierter Inhalte und Empfehlungsfunktionen konfrontiert werden, die sich weder auf einen Blick überschauen noch mit Konkurrenzangeboten vergleichen lassen. Deshalb müsse ihnen eine Testphase eingeräumt werden.

Zugleich achtete das Gericht auf einen fairen Ausgleich. Wer widerruft, muss für die bereits genutzte Leistung einen angemessenen Wertersatz zahlen. Ein kostenloses "Reinschauen und wieder Kündigen" ist damit ausgeschlossen; die Interessen der Anbieter bleiben nach Ansicht des Gerichts ausreichend geschützt.

Das Urteil bezieht sich zwar auf den österreichischen Fall, den die dortigen Gerichte noch abschließend entscheiden. Nach Einschätzung des Hannoveraner Rechtsanwalts Tim Wittwer sind die deutschen und österreichischen Regeln aber vergleichbar, sodass die Vorgaben auch in Deutschland gelten – etwa für Skys hierzulande angebotenen Dienst Wow. Anbieter, die bislang Widerrufsrechte ausgeschlossen haben, dürften ihre Geschäftsbedingungen nun anpassen. Besonders relevant wird das für Abos, die zeitlich begrenzte Großereignisse bündeln, etwa ein Zusatzpaket zur Fußball-Weltmeisterschaft.